Satzung MikX-e.V.

Satzung


MikX-e.V. zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in Bockraden und Schafberg


Präambel


Eine demokratische und solidarische Gesellschaft lebt davon, dass sich

ihre Bürger und Bürgerinnen in Gruppen und Vereinen

zusammenschließen, mit vielfältigen Aktivitäten dem Gemeinwohl dienen

und sich mit gemeinsamen Projekten für den gesellschaftlichen

Zusammenhalts engagieren.


Die Jugendlichen, Kinder und jungen Familien müssen Gelegenheit

haben ihre Freizeit zu gestalten, Kontakte und Freundschaften zu pflegen

und gemeinsame Aktivitäten zu entfalten.


Soziales Leben jenseits von Familie, Schule und Arbeitsstätte mindert

ökonomische, ethnische und kulturelle Spannungen, ermöglicht die

Auseinandersetzung mit fremden Einstellungen und trägt so

gleichermaßen zur Persönlichkeitsbildung und zum gesellschaftlichen

Zusammenhalt bei.


Der MikX-e.V. wird gemeinnützigen Zwecken dienen und seine Tätigkeit

nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und

unmittelbar darauf richten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem

und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dieses geschieht vor allem

durch bürgerschaftliches Engagement, das dem gesellschaftlichen

Frieden und - im Sinne der Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates

– der Achtung der Würde eines jeden einzelnen Menschen dient.


§ 1 N a m e , Sitz, Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen „MikX-e.V. zur Förderung des bürgerschaftlichen

Engagements in Bockraden und Schafberg “.

Er hat seinen Sitz in Ibbenbüren und soll in das Vereinsregister eingetragen

werden.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,

mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

• der Jugendhilfe und Jugendarbeit,

• der Kultur,

• der Erziehung und Volksbildung,

• der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der

Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

• des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,

• des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,

mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Vereinszweck kann insbesondere durch folgende Maßnahmen

verwirklicht werden:

• Unterhalt, Verwaltung und Renovierung des Jugendheimes “mikx-

Treffpunkt”,

• Pflege der Gartenanlagen im Umfeld des MikX–Treffpunktes für die

Jugendarbeit,

• Durchführung eines Veranstaltungsprogramms im Rahmen der

Jugendarbeit,

• Unterstützung von jugendlichen Musikgruppen und Bands,

• Förderung von Chören und Musikgruppen für internationale Folklore

und liturgische Musik,

• Unterstützung und Beratung von Initiativen und Gruppen

bürgerschaftlichen Engagements; Bereitstellung von Räumlichkeiten

im mikx-Treffpunkt,

• Einrichtung einer sozialpädagogischen Fachstelle für offene

Jugendarbeit im MikX-Treffpunkt durch einen anerkannten Träger

der Jugendhilfe oder durch die Stadt Ibbenbüren,

• personelle und finanzielle Unterstützung der offenen Arbeit und ihrer

sozialpädagogischen Fachkraft.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Verwendung von Mitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins.


§ 5 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.


§ 6 Mitgliedschaft

Natürliche Personen und Vereine können auf schriftlichen Antrag (auch

per e-mail) Mitglieder werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet

der erweiterte Vorstand.

Falls nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang des

Aufnahmeantrags eine Ablehnung durch den erweiterten Vorstand erfolgt,

gilt der Antrag als angenommen.

Gegen einen ablehnenden, schriftlichen Bescheid des erweiterten

Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller/die

Antragstellerin Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen eines

Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand

einzulegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche

Mitgliederversammlung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod des Mitglieds,

• mit freiwilligem Austritt aus dem Verein,

• durch Streichung von der Mitgliederliste,

• durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des

Vorstands zu erklären. Er ist jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der

Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag

gezahlt hat und trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei

Monaten nach Absendung des Mahnschreibens eingegangen ist. Die

Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes

ausgeschlossen werden,

• wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

• wenn es sich in einer Weise verhalten hat, die geeignet ist, das

Ansehen des Vereins nachhaltig zu schädigen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich

persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Eine schriftliche Stellungnahme ist im erweiterten Vorstand zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und

dem Mitglied schriftlich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur durch einen Beschluss

der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

Ob Beiträge erhoben werden sowie die Höhe von Jahresbeiträgen und

deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Eingezogene Jahresbeiträge werden bei der Beendigung der

Mitgliedschaft nicht anteilig zurückgezahlt.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• der Vorstand (i. S. v. § 26 BGB),

• der erweiterte Vorstand,

• die Mitgliederversammlung.


§ 10 Der Vorstand, Vertretung des Vereins

Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus

• dem/der 1. Vorsitzenden,

• dem/der 2. Vorsitzenden,

• dem Kassenwart/der Kassenwartin.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 1500,- EURO sind für den

Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes

erteilt ist.

Ausgaben für Maßnahmen und Projekte dürfen nur getätigt werden, wenn

der erweiterte Vorstand die Vollständigkeit der Finanzierung feststellt.

Unterbevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

zustimmenden Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes.


§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie

vier Beisitzern/Beisitzerinnen.


§ 12 Beirat

Der erweiterte Vorstand wird durch einen Beirat beraten.

Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss sachkundige Mitglieder in

den Beirat berufen und sie wieder abberufen. Die Anzahl der Mitglieder

des Beirates ist nicht begrenzt.

In den Beirat können Vereine, die Mitglieder im MikX–e.V. zur Förderung

des bürgerschaftlichen Engagements in Bockraden und Schafberg sind,

Vertreter/Vertreterinnen entsenden, soweit sie nicht durch eigene

Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand vertreten sind.

Die Mitglieder des Beirates sind zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes

einzuladen.


§ 13 Wahlen

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer

von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt

jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar

sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt jedes Jahr abwechselnd und zwar

• einerseits der/die 1. Vorsitzende, der Kassenwart/die Kassenwartin

und zwei Beisitzer/Beisitzerinnen

• andererseits der/die 2. Vorsitzende, und zwei

Beisitzer/Beisitzerinnen

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so verkürzt sich die

Amtszeit des neu gewählten Mitglieds um die bereits abgeleistete Zeit

seines Vorgängers/seiner Vorgängerin.

Der erweiterte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis

ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden,

wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt haben.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann

der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen

durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.


§ 14 Vereins- und Geschäftsführung

Vereinsführung und Geschäftsführung liegen in den Händen des

erweiterten Vorstandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Seine Aufgaben sind die Durchsetzung der Vereinszwecke und der dazu

notwendigen Maßnahmen (§ 2), Einladung und Durchführung der

Mitgliederversammlung, Regelung der finanziellen Angelegenheiten des

Vereins, Kommunikation der Vereinszwecke in der Öffentlichkeit,

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist nur nach zustimmender Beschlussfassung durch den

erweiterten Vorstand zur Vertretung des Vereins befugt. Dies gilt,

unbeschadet der Wirksamkeit nach außen, auch für Rechtsgeschäfte mit

einer Wirksamkeit bis 1500,- EURO.


Die Willensbildung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch

Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der 1. oder der 2.

Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder des erweiterten

Vorstandes anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, ist dieser/diese

nicht anwesend, der/die 2. Vorsitzende.

Beschlüsse werden auf der mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden

Sitzung des erweiterten Vorstandes gefasst. Sie sind von einem zu

Beginn der Sitzung zu bestimmenden Mitglied des erweiterten Vorstandes

schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu

unterzeichnen.

Zur internen Aufgabenverteilung kann sich der erweiterte Vorstand eine

Geschäftsordnung geben.

Zu Sitzungen sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes mindestens

eine Woche vorher schriftlich einzuladen.


§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand

durch Veröffentlichung in der Ibbenbürener Volkszeitung oder auf der

Homepage des Vereins oder per Mail an die Vereinsmitglieder unter

Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die vorgesehene

Tagesordnung wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt und auf der

Homepage mit der Einladung des Vereins veröffentlicht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor

dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich

beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die -leiterin hat

zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu

ergänzen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder unter 14 Jahren haben kein

Stimmrecht. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Versammlung wird von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Entlastung des erweiterten Vorstandes erfolgt auf Antrag des/der 1.

oder 2. Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung. Zu diesem Zweck

und zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden kann die Versammlung von einem

Mitglied geleitet werden, das aus der Mitte der Versammlung gewählt

wird.

Im Falle des Rücktritts der beiden Vorsitzenden wird die Versammlung bis

zur Wahl eines Versammlungsleiters/einer Versammlungsleiterin von

einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegen-

heiten zuständig:

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des erweiterten

Vorstandes

• Entgegennahme des Kassenberichtes

• Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die die Ordnungsmäßigkeit der

Kassenführung prüfen und in der Mitgliederversammlung dazu

Stellung nehmen

• Entlastung des erweiterten Vorstandes

• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen

Mitgliedsbeitrages

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung

• Entscheidung über die Beschwerde bzgl. der Ablehnung der

Vereinsaufnahme

• Vereinsausschluss von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes

• Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt durch

Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen

werden als ungültige Stimmen gewertet. Satzungsänderungen bedürfen

einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und

sind nur wirksam, wenn ein entsprechender Antrag in der veröffentlichten

Tagesordnung enthalten war.

Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom

Versammlungsleiter/in (1. oder 2. Vorsitzende/r) zu unterzeichnen ist.

Protokollführer/in ist ein Mitglied des erweiterten Vorstandes.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn

der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die

Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen,

wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten

verlangt wird.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen

werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn sie von

einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 entsprechend.


§ 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte

Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich

ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,

dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines

Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten

Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über

Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der erweiterte

Vorstand zuständig. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage

Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene

Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,

die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die

Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.


Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von

12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit

prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der

steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Weitere Einzelheiten kann der erweiterte Vorstand durch Beschluss regeln.


§ 18 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften, soweit es die

Bestimmungen des §31 BGB zulassen, nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber

dem Verein, die sie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit

verursachen.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung bei

Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch

Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 19 Datenschutz im Verein

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-

Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-

Schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben

des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche

Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem

vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die

Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift,

Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem

vereinsinternen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten

werden dabei durch geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über

Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn

sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (wie etwa Telefon,

Fax, und Email) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene

Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder

Nutzung entgegensteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Jedes Mitglied hat das Recht darauf:

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu

erhalten,

• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden,

wenn sie unrichtig sind,

• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden,

wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch

deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden,

wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie

erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,

• Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu wider-

sprechen,

• Seine Daten in einem strukturierten, gängigen und

maschinenlesbaren Format zu erhalten.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein

Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen

als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu

verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst

zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der erweiterte Vorstand kann eine Datenschutzordnung, in der weitere

Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie

technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten

aufgeführt sind, verabschieden.


§ 20 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des “MikX-e.V. zur Förderung bürgerschaftlichen

Engagements in Bockraden und Schafberg" oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Caritasverband Tecklenburger Land e.V., der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

verwenden hat.


§ 21 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. November

2023 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

+49 1713616689
info@mikx.info
An der Michaelkirche 8,
49477 Ibbenbüren
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