Satzung
MikX-e.V. zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in Bockraden und Schafberg
Präambel
Eine demokratische und solidarische Gesellschaft lebt davon, dass sich
ihre Bürger und Bürgerinnen in Gruppen und Vereinen
zusammenschließen, mit vielfältigen Aktivitäten dem Gemeinwohl dienen
und sich mit gemeinsamen Projekten für den gesellschaftlichen
Zusammenhalts engagieren.
Die Jugendlichen, Kinder und jungen Familien müssen Gelegenheit
haben ihre Freizeit zu gestalten, Kontakte und Freundschaften zu pflegen
und gemeinsame Aktivitäten zu entfalten.
Soziales Leben jenseits von Familie, Schule und Arbeitsstätte mindert
ökonomische, ethnische und kulturelle Spannungen, ermöglicht die
Auseinandersetzung mit fremden Einstellungen und trägt so
gleichermaßen zur Persönlichkeitsbildung und zum gesellschaftlichen
Zusammenhalt bei.
Der MikX-e.V. wird gemeinnützigen Zwecken dienen und seine Tätigkeit
nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar darauf richten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dieses geschieht vor allem
durch bürgerschaftliches Engagement, das dem gesellschaftlichen
Frieden und - im Sinne der Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates
– der Achtung der Würde eines jeden einzelnen Menschen dient.
§ 1 N a m e , Sitz, Rechtsform des Vereins
Der Verein führt den Namen „MikX-e.V. zur Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements in Bockraden und Schafberg “.
Er hat seinen Sitz in Ibbenbüren und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
• der Jugendhilfe und Jugendarbeit,
• der Kultur,
• der Erziehung und Volksbildung,
• der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
• des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,
• des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Vereinszweck kann insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht werden:
• Unterhalt, Verwaltung und Renovierung des Jugendheimes “mikx-
Treffpunkt”,
• Pflege der Gartenanlagen im Umfeld des MikX–Treffpunktes für die
Jugendarbeit,
• Durchführung eines Veranstaltungsprogramms im Rahmen der
Jugendarbeit,
• Unterstützung von jugendlichen Musikgruppen und Bands,
• Förderung von Chören und Musikgruppen für internationale Folklore
und liturgische Musik,
• Unterstützung und Beratung von Initiativen und Gruppen
bürgerschaftlichen Engagements; Bereitstellung von Räumlichkeiten
im mikx-Treffpunkt,
• Einrichtung einer sozialpädagogischen Fachstelle für offene
Jugendarbeit im MikX-Treffpunkt durch einen anerkannten Träger
der Jugendhilfe oder durch die Stadt Ibbenbüren,
• personelle und finanzielle Unterstützung der offenen Arbeit und ihrer
sozialpädagogischen Fachkraft.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
§ 5 Begünstigung von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Natürliche Personen und Vereine können auf schriftlichen Antrag (auch
per e-mail) Mitglieder werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der erweiterte Vorstand.
Falls nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang des
Aufnahmeantrags eine Ablehnung durch den erweiterten Vorstand erfolgt,
gilt der Antrag als angenommen.
Gegen einen ablehnenden, schriftlichen Bescheid des erweiterten
Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller/die
Antragstellerin Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds,
• mit freiwilligem Austritt aus dem Verein,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des
Vorstands zu erklären. Er ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag
gezahlt hat und trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach Absendung des Mahnschreibens eingegangen ist. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes
ausgeschlossen werden,
• wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
• wenn es sich in einer Weise verhalten hat, die geeignet ist, das
Ansehen des Vereins nachhaltig zu schädigen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme ist im erweiterten Vorstand zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem Mitglied schriftlich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur durch einen Beschluss
der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
Ob Beiträge erhoben werden sowie die Höhe von Jahresbeiträgen und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Eingezogene Jahresbeiträge werden bei der Beendigung der
Mitgliedschaft nicht anteilig zurückgezahlt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• der Vorstand (i. S. v. § 26 BGB),
• der erweiterte Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand, Vertretung des Vereins
Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus
• dem/der 1. Vorsitzenden,
• dem/der 2. Vorsitzenden,
• dem Kassenwart/der Kassenwartin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 1500,- EURO sind für den
Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes
erteilt ist.
Ausgaben für Maßnahmen und Projekte dürfen nur getätigt werden, wenn
der erweiterte Vorstand die Vollständigkeit der Finanzierung feststellt.
Unterbevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
zustimmenden Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie
vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
§ 12 Beirat
Der erweiterte Vorstand wird durch einen Beirat beraten.
Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss sachkundige Mitglieder in
den Beirat berufen und sie wieder abberufen. Die Anzahl der Mitglieder
des Beirates ist nicht begrenzt.
In den Beirat können Vereine, die Mitglieder im MikX–e.V. zur Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements in Bockraden und Schafberg sind,
Vertreter/Vertreterinnen entsenden, soweit sie nicht durch eigene
Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand vertreten sind.
Die Mitglieder des Beirates sind zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes
einzuladen.
§ 13 Wahlen
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt jedes Jahr abwechselnd und zwar
• einerseits der/die 1. Vorsitzende, der Kassenwart/die Kassenwartin
und zwei Beisitzer/Beisitzerinnen
• andererseits der/die 2. Vorsitzende, und zwei
Beisitzer/Beisitzerinnen
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so verkürzt sich die
Amtszeit des neu gewählten Mitglieds um die bereits abgeleistete Zeit
seines Vorgängers/seiner Vorgängerin.
Der erweiterte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden,
wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann
der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
§ 14 Vereins- und Geschäftsführung
Vereinsführung und Geschäftsführung liegen in den Händen des
erweiterten Vorstandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Seine Aufgaben sind die Durchsetzung der Vereinszwecke und der dazu
notwendigen Maßnahmen (§ 2), Einladung und Durchführung der
Mitgliederversammlung, Regelung der finanziellen Angelegenheiten des
Vereins, Kommunikation der Vereinszwecke in der Öffentlichkeit,
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist nur nach zustimmender Beschlussfassung durch den
erweiterten Vorstand zur Vertretung des Vereins befugt. Dies gilt,
unbeschadet der Wirksamkeit nach außen, auch für Rechtsgeschäfte mit
einer Wirksamkeit bis 1500,- EURO.
Die Willensbildung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch
Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der 1. oder der 2.
Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder des erweiterten
Vorstandes anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, ist dieser/diese
nicht anwesend, der/die 2. Vorsitzende.
Beschlüsse werden auf der mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden
Sitzung des erweiterten Vorstandes gefasst. Sie sind von einem zu
Beginn der Sitzung zu bestimmenden Mitglied des erweiterten Vorstandes
schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
Zur internen Aufgabenverteilung kann sich der erweiterte Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
Zu Sitzungen sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes mindestens
eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
durch Veröffentlichung in der Ibbenbürener Volkszeitung oder auf der
Homepage des Vereins oder per Mail an die Vereinsmitglieder unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die vorgesehene
Tagesordnung wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt und auf der
Homepage mit der Einladung des Vereins veröffentlicht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die -leiterin hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder unter 14 Jahren haben kein
Stimmrecht. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Versammlung wird von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Entlastung des erweiterten Vorstandes erfolgt auf Antrag des/der 1.
oder 2. Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung. Zu diesem Zweck
und zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden kann die Versammlung von einem
Mitglied geleitet werden, das aus der Mitte der Versammlung gewählt
wird.
Im Falle des Rücktritts der beiden Vorsitzenden wird die Versammlung bis
zur Wahl eines Versammlungsleiters/einer Versammlungsleiterin von
einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegen-
heiten zuständig:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des erweiterten
Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung prüfen und in der Mitgliederversammlung dazu
Stellung nehmen
• Entlastung des erweiterten Vorstandes
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen
Mitgliedsbeitrages
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung
• Entscheidung über die Beschwerde bzgl. der Ablehnung der
Vereinsaufnahme
• Vereinsausschluss von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
• Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden als ungültige Stimmen gewertet. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und
sind nur wirksam, wenn ein entsprechender Antrag in der veröffentlichten
Tagesordnung enthalten war.
Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom
Versammlungsleiter/in (1. oder 2. Vorsitzende/r) zu unterzeichnen ist.
Protokollführer/in ist ein Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn
der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen,
wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn sie von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 entsprechend.
§ 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte
Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der erweiterte
Vorstand zuständig. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Weitere Einzelheiten kann der erweiterte Vorstand durch Beschluss regeln.
§ 18 Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften, soweit es die
Bestimmungen des §31 BGB zulassen, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber
dem Verein, die sie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 19 Datenschutz im Verein
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-
Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-
Schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben
des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die
Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem
vereinsinternen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten
werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über
Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn
sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (wie etwa Telefon,
Fax, und Email) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
Nutzung entgegensteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Jedes Mitglied hat das Recht darauf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu
erhalten,
• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden,
wenn sie unrichtig sind,
• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden,
wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch
deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden,
wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie
erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
• Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu wider-
sprechen,
• Seine Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Der erweiterte Vorstand kann eine Datenschutzordnung, in der weitere
Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie
technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten
aufgeführt sind, verabschieden.
§ 20 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des “MikX-e.V. zur Förderung bürgerschaftlichen
Engagements in Bockraden und Schafberg" oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Caritasverband Tecklenburger Land e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. November
2023 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.